Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung
Dispositiv
- September 2022, auszugsweise lautend: "1. A. wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juli 2021 der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 929.30 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00. A. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (...)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:
- A. wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juli 2021 der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in Ziffer 2 des Dispositivs bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.00 (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'750.00 sowie Auslagen von Fr. 250.00) gehen im Umfang von 90% (= Fr. 1'800.00) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 10% (= Fr. 200.00) zu Lasten des Staates. III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 189.75 inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 14.60), ausmachend Fr. 204.40, zu Lasten des Staates ausgerichtet. IV. (Mitteilung) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pierre Comment Gegen diesen Entscheid hat der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 6B_517/2024).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. Januar 2024 (460 23 92) Strafrecht Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pierre Comment Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 342, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 27. September 2022 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 27. September 2022 wurde A. in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Art. 34 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 100.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 (im Falle deren schuldhaften Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verurteilt (Dispositivziffer 1). Des Weiteren wurden A. entsprechend Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'929.30 auferlegt (Dispositivziffer 2). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der anschliessenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Am 1. Oktober 2022 (Postaufgabe: 5. Oktober 2022) liess A. , vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, die Berufung gegen das obgenannte Urteil anmelden. Die anschliessende Berufungserklärung vom 22. Mai 2023 richtet sich gegen den ganzen vorinstanzlichen Entscheid und enthält folgendes Rechtsbegehren: "Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 27. September 2022 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und es sei A. von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen." C. Der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, verfügte am 24. Mai 2023 die Zustellung der Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit dem Hinweis, innert 20 Tagen seit Empfang derselben einen begründeten Antrag auf Nichteintreten stellen oder Anschlussberufung erklären zu können. Die Staatsanwaltschaft antwortete mit Schreiben vom 31. Mai 2023, weder einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen, noch die Anschlussberufung zu erklären. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juni 2023 konstatierte der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, dass seitens der Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben worden ist. Des Weiteren erhielt A. (nachfolgend: Beschuldigter bzw. Berufungskläger) Frist bis zum 5. Juli 2023 zur Begründung seiner Berufungserklärung vom 22. Mai 2023. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte nach Gewährung einer Fristerstreckung mit Eingabe vom 7. August 2023 nach. Unter Hinweis auf die vollumfängliche Anfechtung des strafgerichtlichen Urteils beantragte er dessen Abänderung wie folgt: "1. Das Urteil des Strafgerichts vom 27. September 2022 (300 21 219) sei aufzuheben.
2. Es sei Herr A. von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen.
3. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei Herrn A. eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten gemäss einzureichender Honorarnote zu Lasten des Staats zuzusprechen sei." E. Die berufungsklägerische Rechtsmittelbegründung vom 7. August 2023 ging mit Verfügung vom 9. August 2023 an die Staatsanwaltschaft zur Einreichung der Berufungsantwort bis zum 11. September 2023, wobei die angesetzte Frist auf Antrag der Anklagebehörde vom 8. September 2023 bis zum 12. Oktober 2023 erstreckt worden ist. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 liess sich die Staatsanwaltschaft zur Berufungsbegründung vernehmen und schloss – unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten ‒ auf vollumfängliche Abweisung dessen Berufung sowie auf Bestätigung des angefochtenen Urteils vom 27. September 2022. F. Am 9. Oktober 2023 orientierte der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, die Parteien über seine Absicht, die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a sowie lit. b StPO in einem schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu verhandeln und das Urteil hernach schriftlich zu eröffnen. Die Parteien wurden demgemäss aufgefordert, sich bis zum 24. Oktober 2023 zum geschilderten Vorgehen zu äussern, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Antwort vom 11. Oktober 2023 ihr Einverständnis erklärt hat. Auch der Berufungskläger stimmte am 24. Oktober 2023 der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu, sofern ihm resp. seiner Verteidigung eine angemessene Frist zur Replik gewährt werde. G. Gestützt auf die zustimmenden Responsionen der Parteien wurde mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2023 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist bis zum 4. Dezember 2023 zur replizierenden Stellungnahme angesetzt. Mit Replik vom 4. Dezember 2023 hielt der Beschuldigte vollumfänglich an seiner Berufungsbegründung vom 7. August 2023 und den darin gestellten Rechtsbegehren fest. H. Auf Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 5. Dezember 2023 reichte der Vertreter des Beschuldigten am 29. Dezember 2023 die Honorarnote für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein. Auszug aus den Erwägungen I. Formelles (...) 4. Die vom Beschuldigten erhobene Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 27. September 2022 erfüllt mithin ohne Weiteres sämtliche Formalien, weshalb darauf einzutreten ist. 5. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). II. Materielles 1. Gegenstand der Berufung und Verfahrensgrundsätze 1.1 Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Art. 399 Abs. 3 StPO sieht vor, dass die Berufung auf gewisse Punkte beschränkt werden kann. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungsresp. Anschlussberufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss lit. a von Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung u.a. auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, beschränkt werden. Dabei ist freilich zu beachten, dass im Falle einer auf die Anfechtung von Schuld- und Freisprüchen beschränkten Berufung eine Gutheissung ohne Weiteres dazu führt, dass die mit dem Schuldspruch eng verknüpften Teile des Urteils (z.B. Sanktion, Nebenfolgen, Kosten- und Entschädigungsfolgen) überprüft und gegebenenfalls neu geregelt werden müssen, auch wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen ( Sven Zimmerlin , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 399 StPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; siehe auch Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 399 StPO; Dies ., Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts [nachfolgend: Handbuch StPO], 4. Aufl. 2023, N. 1548; Jürg Bähler , in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 399 StPO). In casu liegt (einzig) eine Berufung des Beschuldigten vor, während die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet hat (siehe deren Eingabe vom 31. Mai 2023). In seiner Berufungserklärung vom 22. Mai 2023 führt der Beschuldigte an, das Strafgerichtsurteil vollumfänglich anzufechten (dort Ziff. 1), wobei dieses aufzuheben und er vollumfänglich sowie kostenlos freizusprechen sei (a.a.O., Ziff. 2). Damit steht vorliegend grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 27. September 2022 zur Disposition. 1.2 Ob die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 6. August 2019 mit dem angeordneten Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises verwaltungsrechtlich begründet ist, wäre im Administrativverfahren zu klären gewesen und kann im hiesigen Rechtsmittelverfahren ‒ soweit nicht eine offensichtliche Gesetzesverletzung gegeben ist ‒nicht überprüft werden. Die Prüfungsbefugnis resp. Prüfungspflicht des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, beschränkt sich darauf, ob ein vollstreckbarer Entscheid über den Entzug vorliegt und die unterlassene Abgabe strafbar ist ( Jürg Bähler , in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 12 zu Art. 97 SVG). 1.3 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius ). Diese Konstellation liegt hier mangels Erklärung der (Anschluss-) Berufung durch die Staatsanwaltschaft vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder nach Massgabe der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern, freilich nicht zu seinen Lasten verschärfen. 1.4 Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Ebenso besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Schweizerisches Strafprozessrecht, 2011, N. 234; vgl. Esther Tophinke , in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 54 ff. zu Art. 10 StPO; Wolfgang Wohlers , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 ff. zu Art. 10 StPO). 1.5 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessen-den und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime in dubio pro reo im Sinne einer Beweiswürdigungsregel bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Bestehen nach Würdigung aller vorhandenen Beweise unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet den Richter, den Beschuldigten freizusprechen, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen in diesem Zusammenhang allerdings nicht, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Sie müssen sich nach der objektiven Sachlage vielmehr aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; Tophinke , a.a.O., N. 82 zu Art. 10 StPO; Jositsch / Schmid , Handbuch StPO, N. 233; Dies ., Praxiskommentar StPO, N. 4 ff. zu Art. 10 StPO; Wohlers , a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 10 StPO). Eine Verurteilung darf mithin nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht erfüllt sind. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indes ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und E. 1.3.1; Tophinke , a.a.O., N. 83 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen). 1.6 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO; Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO ‒ je mit Hinweisen). 2. Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung 2.1 In ihrem zur Anklageschrift mutierten Strafbefehl vom 29. Juli 2021. (act. 187 und act. 189) wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, in Missachtung der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft (nachfolgend: MFK) vom 6. August 2019 an die B. AG weder die Kontrollschilder BS S. noch den Fahrzeugausweis des mit diesen Schildern versehenen Kastenwagens Peugeot Boxer innert der angesetzten Frist abgegeben resp. in solche des Kantons Basel-Landschaft umgetauscht zu haben. Als Eigentümer und verantwortliche Person der als Fahrzeughalterin eingetragenen Aktiengesellschaft habe er Kenntnis vom hängigen Entzugsverfahren gehabt und sei zumindest aus pflichtwidriger Unaufmerksamkeit der behördlichen Aufforderung nicht fristgerecht gefolgt. 2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil vom 27. September 2022. erwogen, der Beschuldigte habe aufgrund der zwischen der MFK und der von ihm beherrschten B. AG geführten Korrespondenz vom laufenden Verfahren sowie vom drohenden Entzug gewusst (dort E. II./1. sowie E. II./2.). Ferner sah sie es gestützt auf den aktenkundigen Sendungsverlauf, das ebenso vorliegende Aufgabeverzeichnis und letztlich auf das Fehlen gegenteiliger Indizien als erstellt an, dass die Entzugsverfügung der MFK vom 6. August 2019 ordnungsgemäss mit A-Post Plus versandt sowie zugestellt worden sei und sich ab dem 7. August 2019 im Empfangsbereich des Berufungsklägers befunden habe (a.a.O., E. II./3.2). Ob der Beschuldigte von der Entzugsverfügung und von deren Inhalt tatsächlich Kenntnis genommen habe, liess das Strafgericht offen (a.a.O., E. II./3.3 und E. II./4.). 2.3 Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist insoweit unbestritten , als der Beschuldigte ein vom 25. Juni 2019 datiertes und an die B. AG adressiertes Schreiben der MFK (act. 115) erhalten hat, was durch seine eigenhändige Unterschrift auf diesem Schriftstück zudem auch objektiv nachgewiesen ist (act. 63; Zeilen 62 ff. auf S. 3 des Protokolls der Einvernahme vom 20. April 2021 / act. 145; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 5 f. / act. 259 und act. 261). Ebenso steht fest, dass er Inhaber und alleiniger Verwaltungsrat der B. AG ist (act. 61; Zeilen 41 ff. auf S. 2 des Protokolls der Einvernahme vom 20. April 2021 / act. 143). In ihrem Brief vom 25. Juni 2019 (act. 115) hält die MFK der Fahrzeughalterin vor, diese habe einer ersten schriftlichen Aufforderung vom 6. Juni 2019 zum Umtausch der Kontrollschilder BS S. sowie des zugehörigen Fahrzeugausweises in solche des Kantons Basel-Landschaft (act. 117) keine Folge geleistet, weshalb die Behörde zu deren Einziehung verpflichtet sei und entsprechend zu verfügen beabsichtige. Bis zum 9. Juli 2019 könne hierzu Stellung genommen oder der geforderte Umtausch nachgeholt werden, wobei Letzteres zur Einstellung des Entzugsverfahrens führe. Der Beschuldigte hat die Kontrollschilder BS S. und den Fahrzeugausweis zum Peugeot Boxer anerkanntermassen nicht innert der angesetzten Frist abgegeben oder umgetauscht, sondern den erhaltenen Brief mit einem Stempel ( "Ihre Kontaktaufnahme vom: 25.6.19 beinhaltet eine Drohung eine Fristansetzung ‒ Wir erwarten Ihr Anliegen ohne dies." ), einem Datum (3. Juli 2019) und seiner Unterschrift versehen an die MFK retourniert (act. 63). Im Untersuchungsverfahren machte er geltend, mit diesem Vorgehen eine Fristerstreckung angestrebt zu haben (Zeilen 31 ff. auf S. 2 sowie Zeilen 62 ff. auf S. 3 des Protokolls der Einvernahme vom 20. April 2021 / act. 143 und act. 145). Vor den Schranken des Strafgerichts räumte er indes ein, dass sich ein solcher Antrag nicht ohne Weiteres aus dem fraglichen Stempel ergebe (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6 / act. 261). Die Frage, ob der Beschuldigte auch die erste, vom 6. Juni 2019 datierte Aufforderung der MFK zum Umtausch der Kontrollschilder BS S. und des Fahrzeugausweises (act. 117) erhalten und zur Kenntnis genommen hat, wurde von ihm weder positiv noch negativ beantwortet. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betonte er, es entspreche nicht seiner Aussage, jenen Brief nicht bekommen zu haben. Freilich könne er nicht ausschliessen, dass das Schriftstück aus betriebsinternen Gründen oder aufgrund eines Versehens nicht bis zu ihm gelangt sei (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 8 / act. 265). Diese Ausführungen bezog der Beschuldigte ebenso auf ein weiteres Schreiben der MFK, welches das Datum des 15. Juli 2019 trägt (act. 113). Hierbei handelt es sich um die dritte Aufforderung, die Kontrollschilder BS S. und den Fahrzeugausweis abzugeben oder umzutauschen, wobei der Wortlaut ‒ bis auf die aktualisierten Datumsangaben ‒ mit demjenigen des zweiten Briefes vom 25. Juni 2019 (act. 115) übereinstimmt. Vehement bestritten wird vom Beschuldigten, die anschliessende Entzugsverfügung vom 6. August 2019 (act. 109 und act. 111) sei ihm unmittelbar nach deren Erlass durch die MFK postalisch zugestellt worden. Von dieser behördlichen Anordnung will er erst nach Erhalt der polizeilichen Vorladung zur Befragung vom 12. November 2019 (act. 73) via seinen Verteidiger erfahren haben (S. 2 f. der Eingabe der Verteidigung vom 30. November 2020 an die Staatsanwaltschaft / act. 131 und act. 133; Zeilen 31 sowie Zeilen 55 bis 57 auf S. 2 des Protokolls der Einvernahme vom 20. April 2021 / act. 143; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 3 / act. 255, S. 7 / act. 263, S. 8 / act. 265 und S. 10 / act. 269). Demgegenüber ist unbestritten, dass die Entzugsverfügung auch nach der vom Beschuldigten geltend gemachten Kenntnisnahme im November 2019 auf verwaltungsrechtlicher Ebene unangefochten geblieben ist. Die Verteidigung führte im Rahmen ihres Parteivortrages aus, von einer Verfügungsanfechtung sei nach einer Kosten-Nutzen-Analyse abgesehen worden, zumal die Polizei Basel-Landschaft die fraglichen Kontrollschilder zu jenem Zeitpunkt bereits physisch eingezogen gehabt habe (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 10 / act. 269). Summa summarum ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Erhalt des Schreibens der MFK vom 25. Juni 2019 ausdrücklich anerkennt, während er dies für die beiden Briefe vom 6. Juni 2019 sowie 15. Juli 2019 weder bestätigt noch dementiert und betreffend die Verfügung vom 6. August 2019 bestreitet. 2.4.1 In tatsächlicher Hinsicht rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil vom 27. September 2022 zu Unrecht eine Zustellung der Verfügung vom 6. August 2019 am Folgetag als erstellt erachtet (Ziff. 1.1 auf S. 2 der Berufungsbegründung vom 7. August 2023). 2.4.2. Auch wenn dem Berufungskläger insofern beizupflichten ist, als sich der Adressat der Postsendung T. dem aktenkundigen Sendungsverlauf (act. 99) als solcher nicht entnehmen lässt (Ziff. 1.2 auf S. 2 f. der Berufungsbegründung vom 7. August 2023), so geht aus dem Aufgabeverzeichnis (act. 139) eindeutig hervor, dass die besagte Postsendung an die B. AG in V. adressiert (dort Laufnummer 20) und ‒ gemäss Sendungsverlauf ‒ am 7. August 2019 zugestellt worden ist. Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise erkannt hat (E. II./3.2b des angefochtenen Urteils), vermag der vom Beschuldigten angeführte Vermerk "Zugestellt durch U. Zustellung" auf dem Sendungsverlauf eine Zustellung an den Gesellschaftssitz in V. nicht in Zweifel zu ziehen, zumal es sich bei "U. Zustellung" ganz offensichtlich um die zustellende Poststelle und nicht etwa um die Zustelladresse selbst handelt. Bedenken wären vielmehr erst dann berechtigt, wenn "Zustellung in U. " oder eine geografisch weit entfernte Zustellfiliale aufgeführt wäre, was hier indessen nicht der Fall ist, da zwischen der Postfiliale U. und dem Sitz der B. AG an der W. gasse 10 in V. gemäss Internet-Routenplaner weniger als drei Kilometer liegen. Eine Zustellung durch die Poststelle U. erscheint demnach nicht nur möglich, sondern als sehr wahrscheinlich. 2.4.3 Ebenso wenig kann dem Berufungskläger gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Barcodeliste bzw. das Aufgabeverzeichnis (act. 139) vermöge keinen Versand der streitgegenständlichen Verfügung an seine Adresse zu belegen, weil darauf nicht die Sendungen vom 6. August 2019, sondern diejenigen vom 10. Dezember 2020 aufgeführt seien (Ziff. 1.3 auf S. 3 der Berufungsbegründung vom 7. August 2023). Das Aufgabeverzeichnis darf nicht isoliert, sondern muss im Zusammenhang mit dem Sendungsverlauf (act. 99) betrachtet werden. Nach Letzterem wurde die gemäss Aufgabeverzeichnis an die B. AG adressierte Sendung mit der Nummer T. am 6. August 2019 um 17:46 Uhr in der Postfiliale X. erfasst und am nächsten Tag um 10:43 Uhr durch die Poststelle U. zugestellt resp. in den Briefkasten der Empfängerin gelegt (A-Post Plus). Demnach ist eine Aufgabe der Sendung T. erst am 10. Dezember 2020, wie der Berufungskläger mit Hinweis auf den Vermerk "Aufgabedatum: Donnerstag, 10. Dezember 2020", welcher auf dem Aufgabeverzeichnis zu lesen ist, weismachen will, schlicht ausgeschlossen. Bezeichnenderweise führt er nicht näher aus, worum es sich diesfalls bei der angeblichen Sendung der MFK vom 10. Dezember 2020 an seine Aktiengesellschaft handeln soll. Würde seiner Argumentation gefolgt, wäre es für ihn ein Leichtes, eine Kopie davon einzureichen. Dies hat er indes zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens getan. Fürwahr fehlt die Sendungsnummer T. auf der inkriminierten Verfügung vom 6. August 2019 (Ziff. 1.3 auf S. 3 der Berufungsbegründung vom 7. August 2023), doch ist unerfindlich, was der Beschuldigte hieraus zu seinen Gunsten ableiten könnte. Das Anbringen der Sendungsnummer auf einer Verfügung oder einem Entscheid wird ‒ je nach Behörde ‒ zwar vereinzelt praktiziert. Ein solches Vorgehen entspricht jedoch nicht der Regel und ist insbesondere auch nicht rechtlich vorgeschrieben. Des Weiteren ist mangels gegenteiliger Indizien zu vermuten, dass die gemäss Aufgabeverzeichnis an die B. AG adressierte Sendung der MFK mit der Nummer T. , welche nach dem entsprechenden Sendungsverlauf am 6. August 2019 der Post übergeben worden ist, auch die vom selben Tag datierte Verfügung enthalten hat. Der Berufungskläger bringt nichts vor, das auch nur ansatzweise geeignet wäre, diese sich regelrecht aufdrängende natürliche Vermutung umzustossen. Die Forderung eines Nachweises für die einstige Existenz eines Zustellcouverts mit seiner Adresse und der Sendungsnummer T. geht entschieden zu weit, müsste doch diesfalls jede Behörde fortan sämtliche versandfertig adressierten Umschläge samt Inhalt vor der Postaufgabe fotografisch festhalten, was völlig unpraktikabel wäre. 2.4.4 Inwiefern die Vorinstanz "geradezu in Willkür" verfallen sei, indem sie erwogen hat, beim Datum des 10. Dezember 2020 auf der Barcodeliste bzw. dem Aufgabeverzeichnis (act. 139) handle es sich nicht um den Aufgabetag, sondern um ein automatisch erzeugtes Druckdatum der MFK (Ziff. 1.4 auf S. 3 der Berufungsbegründung vom 7. August 2023), ist nicht im Geringsten nachvollziehbar. Wie bereits vorstehend dargelegt (supra E. II./2.4.3), kann die auf dem Aufgabeverzeichnis aufgeführte Sendung mit der Nummer T. unmöglich erst am 10. Dezember 2020 aufgegeben worden sein, zumal der entsprechende Sendungsverlauf (act. 99) eine Aufgabe derselben am 6. August 2019 und eine Zustellung am Folgetag bescheinigt. Der Vermerk "Aufgabedatum: Donnerstag, 10. Dezember 2020" auf dem Aufgabeverzeichnis kann folglich nicht korrekt sein, weshalb der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Bei dieser Ausgangslage kommt der Frage, worauf sich das Datum des 10. Dezember 2020 nun denn tatsächlich bezieht, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Das Strafgericht hat in seinem angefochtenen Urteil überdies plausibel erklärt, warum es von einem automatisch erzeugten Druckdatum ausgegangen ist (dort E. II./3.2b). Tatsächlich wurde das Aufgabeverzeichnis just am 10. Dezember 2020 per E-Mail von der MFK an die Staatsanwaltschaft geschickt (act. 135) und ‒ naheliegenderweise ‒ wohl auch unmittelbar davor über das Online-Geschäftskundenportal der Post erstellt resp. ausgedruckt. Dass die Barcodeliste bzw. das Aufgabeverzeichnis eine weitere Seite mit dem postalischen Datumsstempel als Empfangsbestätigung umfassen müsste, deren Fehlen das Strafgericht übersehen habe (Ziff. 1.4 auf S. 3 der Berufungsbegründung vom 7. August 2023), erhellt nicht. Gegen dieses berufungsklägerische Vorbringen spricht einerseits die Angabe "Seite 1 / 1" oben rechts auf dem Dokument. Andererseits hat die Post die Entgegennahme der 25 dort aufgelisteten Sendungen mit den Nummern Y. bis Z. entgegen der Ansicht des Beschuldigten sehr wohl bescheinigt, indem die Filiale X. , welcher die Sendungen von der MFK übergeben worden sind, unter der Rubrik "Vermerke der Post" ihre eigene Barcode-Etiquette, den sog. "PST-Identifikationslabel", angebracht hat. Nach dem soeben Ausgeführten muss dem Berufungskläger widersprochen werden, wenn er alsdann vorbringt, nichts belege die Postaufgabe eines an die B. AG in V. adressierten Umschlags mit der Sendungsnummer T. (Ziff. 1.4 auf S. 3 f. der Berufungsbegründung vom 7. August 2023). Die mit dieser Nummer versehene Sendung wurde gemäss vorliegendem Sendungsverlauf nachweislich am 6. August 2019 ‒ dem Tag, an dem die streitgegenständliche Verfügung der MFK erlassen worden ist ‒ der Poststelle X. übergeben und am nächsten Tag durch die Filiale U. zugestellt, welche keine drei Kilometer vom Sitz der Aktiengesellschaft entfernt liegt. Dass die B. AG in V. Adressatin dieser Sendung war, ergibt sich aus dem aktenkundigen Aufgabeverzeichnis. Der augenscheinlich unzutreffenden Datumsangabe auf letzterem Dokument kommt keine entscheidende Bedeutung zu, nachdem anhand des Sendungsverlaufs das korrekte Aufgabedatum der Sendung T. unzweifelhaft festgestellt werden kann. Die berufungsklägerischen Rügen vermögen mithin keine falsche oder gar willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzulegen. 2.4.5 Wie der Beschuldigte schliesslich darauf hinweist (Ziff. 1.5 auf S. 4 der Berufungsbegründung vom 7. August 2023), hat das Strafgericht in der Tat nicht festgestellt, dass er von der Verfügung vom 6. August 2019 und von dessen Inhalt auch effektiv Kenntnis genommen habe (vgl. E. II./3.2e, E. II./3.3 sowie E. II./4. des angefochtenen Urteils). Diese Frage kann indes – wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat ‒ offengelassen werden. Im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung wird hierauf zurückzukommen sein. 2.4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist in tatsächlicher Hinsicht übereinstimmend mit dem Strafgerichtspräsidenten zu konstatieren, dass die Sendung mit der Nummer T. die Verfügung der MFK vom 6. August 2019 zum Inhalt hatte und am nächsten Tag in den Briefkasten der B. AG gelegt worden ist. Damit befand sich die Entzugsverfügung ab dem 7. August 2019 im Empfangsbereich des Beschuldigten, welcher Gelegenheit hatte oder zumindest gehabt hätte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. Seine Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, erweist sich demnach als unbegründet. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Die fahrlässige Tatbegehung ist ebenso strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Die Vorinstanz hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand dieser Strafbestimmung als erfüllt erachtet und den Beschuldigten demgemäss schuldig gesprochen. Die von Letzterem erhobenen Einwände der Verletzung des Anklagegrundsatzes (E. I./1. des angefochtenen Urteils), der Fehlerhaftigkeit der Entzugsverfügung (a.a.O., E. I./2.) und deren Zustellungsform (a.a.O., E. II./3.1) sowie die Remonstration der fehlenden inhaltlichen Kenntnisnahme dieses Verwaltungsaktes (a.a.O., E. II./3.3) wurden vom Strafgerichtspräsidium zurückgewiesen. 3.2.1 In seiner Berufungsbegründung vom 7. August 2023 (dort Ziff. 2.2 auf S. 4 f.) rügt der Beschuldigte unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2.2, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht irrtümlich angenommen, der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG setze keine tatsächliche Kenntnisnahme der Entzugsverfügung voraus. Nach seinem Dafürhalten stehe lediglich die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtabgabe der Kontrollschilder trotz Kenntnis der entsprechenden Verfügung unter Strafe, nicht aber die fahrlässige Nichtkenntnisnahme der Verfügung. 3.2.2 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 festgehalten, dass die im damaligen Verfahren von der Anklagebehörde vertretene Auffassung, wonach eine Verurteilung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG nicht zwingend Kenntnis der Entzugsverfügung und der Rückgabeaufforderung erfordere, zutreffend ist. Zur Illustration hat das Bundesgericht den Fall einer Person geschildert, welche es nach ordnungsgemässer Eröffnung des entsprechenden Verwaltungsakts beispielsweise unterlässt, diesen zu lesen. Anders verhält es sich dann, wenn die unterbliebene Kenntnisnahme auf eine mangelhafte Eröffnung zurückzuführen ist, weil den Adressaten am fehlenden Wissen um seine Rückgabepflicht diesfalls keinerlei Schuld trifft. Der objektive Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn die Entzugsverfügung mit der Rückgabeaufforderung ordnungsgemäss eröffnet worden ist, oder wenn der Inhaber der Kontrollschilder trotz fehlerhafter Eröffnung gleichwohl zuverlässige Kenntnis der ihm obliegenden Rückgabepflicht erhält (BGer 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.3). In dem BGer 6B_298/2009 vom 5. August 2009 zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren wehrte sich der erst- sowie zweitinstanzlich u.a. wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne des heutigen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 aSVG) verurteilte Fahrzeughalter erfolglos gegen die Annahme einer durch die Nichtbeachtung der Sendung des Strassenverkehrsamtes begangenen fahrlässigen Handlung. Zu seiner Verteidigung brachte er vor, den fraglichen Brief ungelesen zusammen mit der übrigen Post ‒ wie seit Jahrzehnten gewohnt ‒ seiner Sekretärin zur Bearbeitung übergeben zu haben (a.a.O., E. 4.1). Das Bundesgericht liess offen, ob sich der beschwerdeführende Fahrzeughalter im Wissen um den Inhalt der Sendung bewusst nicht darum gekümmert habe, wie von der ersten Instanz bejaht worden war, und hielt fest, dass seine pflichtgemässe Aufmerksamkeit jedenfalls erfordert hätte, sich mit dem Inhalt der Sendung auseinanderzusetzen, weshalb die Vorinstanz eine zumindest fahrlässige Tatbegehung ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen durfte (a.a.O., E. 4.3). In seinem rund einen Monat später gefällten Urteil 6B_539/2009 vom 8. September 2009 hat das Bundesgericht die Frage des Wissens um die Rückgabepflicht nicht gegenteilig beurteilt. Nur prima vista scheint es darin seine bisherige Rechtsprechung zu relativieren und neu ein Wissen um die Abgabepflicht generell vorauszusetzen, worauf im nächsten Absatz zurückzukommen sein wird. In jenem Entscheid ging es um die Konstellation, dass die Mutter des Betroffenen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes entgegengenommen hatte. Der Betroffene machte geltend, seine Mutter habe die Verfügung nach Erhalt weggelegt und ihm nicht übergeben, womit er gar keine Kenntnis davon habe nehmen können (a.a.O., E. 2.1). Das Bundesgericht hat unter Bezugnahme auf die vorsätzliche Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung erwogen, dass der Täter für eine entsprechende Verurteilung grundsätzlich um die Verfügung wissen muss und es kaum angehen würde, ihn strafrechtlich zu verurteilen, wenn die Nichtweitergabe der Sendung durch seine Mutter und sein dadurch bedingtes Unwissen um die Rückgabepflicht feststünden, was nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aber gar nicht zutraf. Als "fraglich" qualifizierte das Bundesgericht die obergerichtliche Auffassung, eine rechtsgültige Zustellung der Entzugsverfügung reiche für die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung bereits aus, weil diesfalls ohne Weiteres von der Kenntnisnahme der Verfügung durch den Empfänger auszugehen sei (a.a.O., E. 2.2). Fürwahr erwiese es sich als stossend, einzig aufgrund einer ordnungsgemässen Zustellung stets auf eine tatsächliche Kenntnisnahme und damit auf eine vorsätzliche Tatbegehung zu schliessen, zumal Vorsatz ein Wissen und Wollen in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale voraussetzt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass bei fehlender Kenntnis trotz gehöriger Verfügungseröffnung nicht nur eine Bestrafung wegen vorsätzlicher, sondern auch wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen die Rückgabepflicht nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG entfiele, kann dem Bundesgerichtsurteil 6B_539/2009 vom 8. September 2009 nicht entnommen werden. Im Urteil 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 erteilte das Bundesgericht dem Argumentarium des damaligen Beschwerdeführers, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG setze bereits objektiv eine Kenntnisnahme der behördlichen Aufforderung zur Abgabe der Kontrollschilder und Ausweise voraus, eine deutliche Abfuhr. Es stellte klar, dass dieser Tatbestand in objektiver Hinsicht (lediglich) für ungültig erklärte oder entzogene Ausweise resp. Kontrollschilder und eine vollstreckbare Aufforderung zu deren Abgabe verlangt, wobei Fahrlässigkeit zur Verurteilung genügt (a.a.O., E. 3.1 sowie E. 3.3). Ganz besonders hervorzuheben ist das in diesem Entscheid enthaltene obiter dictum, wonach "im Urteil 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2.2 von einem Vorsatzdelikt die Rede" ist (a.a.O., E. 3.3 in fine). Damit hat das Bundesgericht diskret klargestellt, dass es mit dem rund zehn Jahre zuvor ergangenen Urteil keine Relativierung seiner Rechtsprechung durch Einführung eines neuen objektiven Tatbestandsmerkmals in Gestalt der tatsächlichen Kenntnisnahme der Entzugsverfügung beabsichtigte. Auch in der juristischen Lehre wird für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Nichtabgabe von entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern keine tatsächliche Kenntnis der zur Abgabe verpflichtenden Verfügung gefordert. So hält Bähler fest, dass eine Bestrafung zwar entfällt, wenn der Adressat der an ihn gerichteten Entzugsverfügung infolge eines Eröffnungsfehlers überhaupt keine Kenntnis davon erhalten hat, eine effektive Kenntnisnahme des Verwaltungsakts und der Rückgabeaufforderung aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung ist. Nur das unverschuldete Nichtwissen um die Rückgabepflicht nach einer fehlerhaften Eröffnung führt zur Straflosigkeit und nicht auch etwa das unterlassene Lesen der Sendung nach deren Entgegennahme ( Jürg Bähler , in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Zur Bejahung des subjektiven Tatbestands genügt gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG fahrlässiges Handeln. Nimmt der Täter daher trotz rechtsgültiger Zustellung tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis der entsprechenden Verfügung, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist, so namentlich wenn die Verfügung von einer anderen Person entgegengenommen worden, dann aber in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, ohne dass er sie anschliessend zur Kenntnis genommen hat. Gleiches gilt, wenn es eine Drittperson aufgrund von ihm vorzuwerfenden organisatorischen Mängeln unterlässt, ihn über die eingegangene Verfügung zu orientieren ( Bähler , a.a.O., N. 17 zu Art. 97 SVG). Auch nach Weissenberger fällt eine Bestrafung (wegen vorsätzlicher Begehung) ausser Betracht, wenn der Adressat der Entzugsverfügung als Folge eines Eröffnungsfehlers überhaupt nicht oder nur verspätet von jener erfahren hat. Weiter führt er aus, das Bundesgericht habe in einem früheren Entscheid (BGer 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002) im Sinne eines obiter dictums erwogen, die gehörige Zustellung der Verfügung reiche für einen Schuldspruch aus, weil dann von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden könne, während es später (BGer 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2) in subjektiver Hinsicht eine tatsächliche Kenntnis vorausgesetzt habe ( Philippe Weissenberger , Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Dieser Passus bezieht sich ebenso auf die vorsätzliche Tatbegehung, und der Autor hält unter Hinweis auf BGer 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 4 (Überlassung eines ungelesenen Briefes an die eigene Sekretärin ohne sicherzustellen, über den Sendungsinhalt informiert zu werden) sowohl eine vorsätzliche als auch eine fahrlässige Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern für möglich (a.a.O., N. 19 zu Art. 97 SVG). 3.2.3 In casu ist erstellt, dass die Postsendung T. mit der Entzugsverfügung der MFK vom 6. August 2019 am Folgetag in den Empfangsresp. Herrschaftsbereich der B. AG gelangt ist (supra E. II./2.4). In seiner Eigenschaft als deren Inhaber und einzigen Verwaltungsrat trägt der Beschuldigte für die Organisation der unternehmensinternen Prozesse letztlich die Verantwortung und hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt vom Inhalt der Sendung resp. von der ihm behördlich auferlegten Pflicht, die Kontrollschilder BS S. sowie den Fahrzeugausweis des mit diesen Schildern versehenen Peugeot Boxer innert der angesetzten Frist entweder abzugeben oder in solche des Kantons Basel-Landschaft umzutauschen, wissen können und müssen. Zugegebenermassen ist weder das eine noch das andere vor Fristablauf erfolgt. Den Erhalt der beiden ohne Zustellnachweis verschickten MFK-Briefe vom 6. Juni 2019 sowie 15. Juli 2019 hat er weder bestätigt noch dementiert, sodass unklar bleibt, ob sie der B. AG zugegangen und ihm zur Kenntnis gebracht worden sind. Der Empfang des Schreibens vom 25. Juni 2019 (einschliesslich der Kenntnisnahme dessen Inhalts) ist durch das Anbringen seiner handschriftlichen Unterschrift demgegenüber objektiv erwiesen und im Übrigen auch unbestritten (obige E. II./2.3), womit der Berufungskläger mit dem baldigen Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises mittels Verfügung zwingend rechnen musste. Er konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, durch Anbringen seines kuriosen Stempels und Retournierung des Briefes vom 25. Juni 2019 an die MFK sei die Angelegenheit für ihn erledigt. Unter diesen Umständen lag es an ihm, den Erhalt und die Kenntnisnahme weiterer Sendungen der Behörden sicherzustellen. Daher kommt er nicht umhin, sich sein (behauptetes) Nichtwissen im Sinne von Fahrlässigkeit vorwerfen zu lassen. Ob der Beschuldigte vom verfügten Entzug tatsächlich Kenntnis hatte und sich darum foutierte, folglich nicht bloss fahrlässig aus pflichtwidriger Unachtsamkeit, sondern wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich eine fristgerechte Rückgabe unterlassen hat, kann ‒ wie der Strafgerichtspräsident korrekterweise erkannt hat ‒ offenbleiben. Wie aufgezeigt worden ist, bedarf es nur bei der vorsätzlichen Tatbegehung einer effektiven Kenntnisnahme der Entzugsverfügung. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 (dort E. 3.3 in fine) klargestellt, dass es mit seinem früheren ‒ etwas missverständlich formulierten ‒ Entscheid BGer 6B_539/2009 vom 8. September 2009 (dort E. 2.2) das Erfordernis der tatsächlichen Kenntnisnahme nicht auf die fahrlässige Tatbegehung auszudehnen gedachte (hierzu vorstehende E. II./3.2.2), was der Beschuldigte zu übersehen scheint. Gegenstand des zur Anklageschrift mutierten Strafbefehls vom 29. Juli 2021 ist nur die fahrlässige Nichtabgabe der Kontrollschilder sowie des Fahrzeugausweises. Zum Vorbringen des Berufungsklägers, wonach nur die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtabgabe von Kontrollschildern und nicht die fahrlässige Nichtkenntnisnahme der hierzu verpflichtenden Verfügung unter Strafe stehe, sei abschliessend bemerkt, dass das Nichtwissen als solches fürwahr nicht strafbar ist. Wer beispielsweise aufgrund einer fehlerhaften Zustellung der Entzugsverfügung gar keine Kenntnis davon erlangen konnte, bleibt nota bene straflos, da es bereits am Tatbestandsmerkmal der behördlichen Aufforderung mangelt und dem Adressaten keinen Vorwurf gemacht werden kann. Mit seiner Aussage verkennt er freilich, dass ihn die Vorinstanz nicht etwa für sein (angebliches) Nichtwissen bestraft hat, sondern vielmehr für die fahrlässige Nichtabgabe seiner Kontrollschilder innert der angesetzten Frist, welche eine Folge seines durch pflichtwidrige Unaufmerksamkeit bewirkten Nichtwissens darstellt. Geahndet wird mithin nicht die Unkenntnis selbst, sondern die aufgrund des selbstverschuldeten Nichtwissens begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. 3.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die mangels Kenntnisnahme der Entzugsverfügung der MFK vom 6. August 2019 durch den Beschuldigten unterlassene Abgabe der Kontrollschilder BS S. und des Fahrzeugausweises des Peugeot Boxer sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG im Sinne einer fahrlässigen Begehung erfüllt. Seiner Rüge, das Strafgerichtspräsidium habe diese Strafbestimmung unrichtig angewandt, kann daher nicht stattgegeben werden. 3.3.1 Sodann bemängelt der Berufungskläger in formalrechtlicher Hinsicht, seine vorinstanzliche Verurteilung verletze den Anklagegrundsatz. In der Anklageschrift vom 29. Juli 2021 werde ihm lediglich vorgeworfen, infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit dem Verfahren nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt zu haben. Dass ihm die Verfügung vom 6. August 2019 ordnungsgemäss zugestellt worden sei und er hiervon Kenntnis erlangt habe, werde ihm nicht zum Vorwurf gemacht. Da ihm keine Kenntnis der Entzugsverfügung "unterstellt" werde, sei der angeklagte Sachverhalt mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung für eine Bestrafung von vornherein nicht ausreichend. Die Anklageschrift hätte nicht bloss das Wissen um das hängige Entzugsverfahren, sondern auch die Kenntnis des verfügten Entzugs umschreiben müssen (Ziff. 2.3 auf S. 5 f. der Berufungsbegründung vom 7. August 2023). 3.3.2 Nach dem Anklagegrundsatz bzw. Akkusationsprinzip bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 StPO und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 6 Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung geht von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 325 StPO). Gleichwohl hat die Anklage alle die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 325 StPO). Dem vorgeworfenen gesetzlichen Tatbestand folgend sind alle objektiven Merkmale ausnahmslos mit Sachverhaltsbehauptungen zu unterlegen ( Jositsch / Schmid , a.a.O., N. 8 zu Art. 325 StPO; Landshut / Bosshard , a.a.O., N. 11 zu Art. 325 StPO). Demgegenüber sind die Anforderungen an die Umschreibung der subjektiven Tatbestandselemente weniger hoch ( Landshut / Bosshard , a.a.O., N. 12 zu Art. 325 StPO). Bei Fahrlässigkeitsdelikten muss das eine solche Strafhaftung begründende pflichtwidrige Verhalten immerhin erwähnt werden. Ist das Verhalten von Gesetzes wegen unabhängig davon strafbar, ob es vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde (wie namentlich im Anwendungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes, vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG), ist in der Anklage, welche spiegelbildlich zum Straftatbestand allein das vorgeworfene Verhalten zu umschreiben hat, auf die Begriffe "vorsätzlich" oder "fahrlässig" zu verzichten ( Jositsch / Schmid , a.a.O., Nr. 10 und N. 10a zu Art. 325 StPO). Nichtdestotrotz muss hervorgehen, welche Begehungsform angeklagt ist, was sich auch aus der Formulierung in der Anklageschrift ergeben sollte, indem etwa fehlende Aufmerksamkeit vorgeworfen wird, zumal diese Umschreibung Fahrlässigkeit impliziert ( Stefan Heimgartner / Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 35 zu Art. 325 StPO). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Betroffenen und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a ‒ je mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; vgl. auch BGE 103 Ia 6 E. 1b; BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2; BGer 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; BGer 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3 ‒ je mit weiteren Hinweisen). 3.3.3 Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (S. 2 des Strafbefehls vom 29. Juli 2021 / act. 189): "Mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 6. August 2019 wurden der in V. an der W. gasse 10 domizilierten B. AG, deren Eigentümer und verantwortliche Person der Beschuldigte ist, die Kontrollschilder BS S. und der Fahrzeugausweis des dazugehörigen Peugeot Boxer entzogen und die Aufforderung verfügt, die Kontrollschilder bis spätestens am 20. August 2019 in solche des Kantons Basel-Landschaft umzutauschen. Der Beschuldigte, welcher vom hängigen Entzugsverfahren Kenntnis hatte, handelte der Verfügung zumindest infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit zuwider, indem er dem hängigen Verfahren nicht die gebotene Aufmerksamkeit schenkte und bis zum Ablauf der verfügten Frist nicht gemäss derselben handelte." Wie der Berufungskläger erkannt hat, wird ihm (lediglich) vorgeworfen, infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit dem ihm bekannten Entzugsverfahren nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt und bis zum Ablauf der angesetzten Frist weder die Kontrollschilder noch den Fahrzeugausweis abgegeben zu haben. Dass er darüber hinaus auch von der Verfügung vom 6. August 2019 und der darin statuierten Abgabepflicht gewusst haben soll, ist nicht Gegenstand der Anklage. Indes geht er fehl in der Annahme, die staatsanwaltschaftliche Tatumschreibung reiche nicht für eine Verurteilung aus. Wie oben (supra E. II./3.2) unter Hinweis auf Lehre und höchstrichterliche Rechtsprechung eingehend dargelegt worden ist, kann der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfüllt werden, wobei nur die vorsätzliche Tatbegehung auf der subjektiven Seite effektive Kenntnis der verfügten Abgabepflicht erfordert. Wird eine fahrlässige Begehung zur Anklage gebracht, ist an Stelle des Wissens um den Entzug das die strafrechtliche Haftung begründende pflichtwidrige Verhalten kurz zu umschreiben. Auch wenn der letzte Satz der Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl nicht vollkommen lege artis formuliert ist, genügt er im Ergebnis den Anforderungen des Akkusationsprinzips, zumal sich aus der Umschreibung "infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit" klar der Fahrlässigkeitsvorwurf ergibt. Zusätzlich den Begriff "Fahrlässigkeit" in der Anklageschrift aufzuführen, war entbehrlich. Im Übrigen war dem bereits im Vorverfahren anwaltlich vertretenen Beschuldigten jederzeit bekannt, was ihm vorgeworfen und wessen er angeklagt wird. Die Eingaben der Verteidigung lassen daran kein Zweifel. Keineswegs wurde er erst an der Gerichtsverhandlung mit ihm bis dahin nicht bekannten, neuen Anschuldigungen konfrontiert. 3.3.4 Nach dem Ausgeführten ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz den Anklagegrundsatz entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht verletzt hat. 3.4.1 Schliesslich moniert der Berufungskläger, das Strafgericht habe eine Rechtsverletzung begangen, indem es eine Zustellung der Verfügung vom 6. August 2019 per A-Post Plus habe genügen lassen. Diese Versandart erfülle die Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO nicht. Auch wenn die MFK keine Strafbehörde sei, so würden an die von ihr erlassenen Entzugsverfügungen strafrechtliche Konsequenzen geknüpft. Da das Bundesgericht im Bereich von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG eine tatsächliche Kenntnis der verfügten Einziehung voraussetze, sei eine Zustellung gegen Empfangsbestätigung erforderlich, um den Nachweis der Ankunft im Herrschaftsbereich des Adressaten zu belegen. Der MFK stehe es zwar frei, ihre Verfügungen per A-Post Plus zu versenden. Würden jedoch strafrechtliche Folgen daran geknüpft, müsse sie das Eintreffen im Empfangsbereich des Betroffenen nachweisen, wofür A-Post Plus nicht ausreiche (Ziff. 2.4 auf S. 6 der Berufungsbegründung vom 7. August 2023). 3.4.2 Wie bereits einleitend erwähnt (obige E. II./1.2), erschöpfen sich Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, hinsichtlich der Verfügung vom 6. August 2019 vorbehältlich offensichtlicher Rechtsverletzungen darin, ob ein vollstreckbarer Entzugsentscheid vorliegt und die unterlassene Abgabe der Kontrollschilder sowie des Fahrzeugausweises gegen das Strassenverkehrsgesetz verstösst. Wird der entziehende Akt angefochten, tritt dessen Vollstreckbarkeit in der Regel nicht vor Abschluss des verwaltungsrechtlichen Beschwerde- oder Rekursverfahrens ein ( Bähler , a.a.O., N. 12 f. zu Art. 97 SVG; Weissenberger , a.a.O., N. 13 zu Art. 97 SVG ‒ je mit weiteren Hinweisen). Zudem ist insbesondere auch eine ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung erforderlich, da der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Massgebend für die korrekte Eröffnung und Zustellung von Verfügungen im Rahmen von strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren sind gestützt auf Art. 106 Abs. 2 SVG die einschlägigen kantonalen Bestimmungen ( Bähler , a.a.O., N. 14 zu Art. 97 SVG; Weissenberger , a.a.O., N. 14 zu Art. 97 SVG). Von wenigen, hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen schreibt das kantonale Verfahrensrecht lediglich vor, Verfügungen den Parteien schriftlich zu eröffnen und statuiert keine bestimmte Versandmethode (siehe § 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft, VwVG BL, SGS 175). Die Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle (SGS 145.36) enthält in § 9 Abs. 1 lit. u auch für die Briefzustellung per A-Post Plus einen Eintrag, womit diese Versandart der MFK offenkundig nicht verwehrt werden sollte. 3.4.3 In casu ist unstrittig, dass die Verfügung vom 6. August 2019 verwaltungsrechtlich unangefochten geblieben ist (supra E. II./2.3). Eine offensichtliche Gesetzesverletzung, welche es ausnahmsweise erlauben würde, im Rahmen des hiesigen Berufungsverfahrens korrigierend einzugreifen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Entgegen der vom Berufungskläger vertretenen Ansicht führt der Umstand, wonach an Entzugsverfügungen der MFK strafrechtliche Folgen geknüpft sein können, nicht zur Anwendbarkeit strafprozessualer Zustellungsvorschriften im strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren. Die Strafprozessordnung definiert ihren Geltungsbereich selbst (Art. 1 Abs. 1 StPO): "Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone." Bis und mit Eintritt der Entzugsverfügung in Rechtskraft handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, worauf nach Art. 106 Abs. 2 SVG das kantonale (Verfahrens-) Recht Anwendung findet. Nur und erst wenn sich der Verfügungsadressat der angeordneten Abgabe von Kontrollschildern und Ausweisen nicht fügt, mithin die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen lässt, kommt es überhaupt zur Eröffnung eines Straf-verfahrens und zur Anwendbarkeit der Strafprozessordnung auf die nun beginnende Strafuntersuchung. Soweit der Beschuldigte eine den Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO nicht genügende Eröffnung der Verfügung der MFK geltend macht, kann er folglich nicht gehört werden. Ferner verkennt der Berufungskläger, dass für eine Bestrafung wegen fahrlässiger Nichtabgabe von entzogenen Kontrollschildern und Ausweisen trotz behördlicher Aufforderung eine tatsächliche Kenntnis der Abgabepflicht gerade nicht vorausgesetzt wird (hierzu eingehend obige E. II./3.2). Demnach genügt es, wenn die MFK als verfügende Behörde die Zustellung ihres Verwaltungsakts im Sinne dessen Eintreffens im Empfangsbereich des Adressaten belegen kann. Dieser Nachweis wurde mit dem Aufgabeverzeichnis und dem Sendungsverlauf rechtsgenüglich erbracht, ohne dass es dem Berufungskläger gelungen wäre, erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel in diesem Zusammenhang aufkommen zu lassen (siehe supra E. II./2.4). 3.4.4 Das berufungsklägerische Monitum, das Strafgericht habe eine Rechtsverletzung begangen, indem es eine Zustellung der Verfügung vom 6. August 2019 per A-Post Plus habe genügen lassen, hält nach dem Gesagten einer näheren Prüfung nicht stand. Die Entzugsverfügung der MFK ist dem Beschuldigten ordnungsgemäss zugestellt worden.
4. Zwischenfazit In Anbetracht des bisher Erwogenen ist zusammenfassend zu konstatieren, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt festgestellt und Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG nicht unrichtig angewandt hat. Ebenso liegt keine Verletzung des Akkusationsprinzips vor. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt, und das zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten erfüllt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Rechtfertigungsoder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich, womit ein entsprechender Schuld- spruch zu ergehen hat. Das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 27. September 2022 ist daher in diesem Punkt in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.
5. Strafzumessung 5.1 Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.2 Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2 in fine; Stefan Trechsel / Stefan Keller , in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Rz. 1 zu Art. 41 StGB). Sieht eine Strafbestimmung als Sanktion alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor, hat Erstere bis zu 180 Tagessätzen Vorrang; freiheitsentziehende Strafen bleiben in diesem Bereich subsidiär (BGE 137 IV 249 E. 3.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 60 E. 3; vgl. Art. 41 StGB). 5.3 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der gesetzgeberisch vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, scilicet den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.5; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 77 ff., Rz. 142 ff., Rz. 154 ff., Rz. 159 ff. und Rz. 277 f. ‒ mit weiteren Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Jenes ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c ‒ mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; Mathys , a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann schliesslich aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Hierbei geht es um Faktoren, welche beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff. mit weiteren Hinweisen). 5.4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese sog. Verbindungsbusse kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe (Hauptstrafe), während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsbusse darf nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20% festgelegt. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (statt vieler: BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20% der in der Summe schuldangemessenen Sanktion, bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse, betragen darf (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.5 Bei der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG). Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. In casu besteht kein Grund, statt auf eine Geld- auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 5.6 In Bezug auf die Tatkomponenten hat die Vorinstanz erwogen, die objektive Tatschwere sei im untersten Bereich anzusiedeln, zumal die Entzugsverfügung angesichts der Voraussetzungen von Art. 77 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) wenig substantiiert erscheine und daher im administrativen Rechtsmittelverfahren ohne Weiteres anfechtbar gewesen wäre (E. III./1b des angefochtenen Urteils). Das Berufungsgericht schliesst sich diesen strafgerichtlichen Ausführungen an, womit darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Tatsächlich wirft das hier von Polizei und MFK eingeschlagene Vorgehen die Frage der Erforderlichkeit als Teil der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV) auf. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist – ebenso im Einklang mit dem Strafgerichtspräsidium ‒ die von der Anklage vorgegebene fahrlässige Tatbegehung zu berücksichtigen, womit von einem geringen Verschulden auszugehen ist (E. III./1c des angefochtenen Urteils). Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten erscheint somit eine Einsatzstrafe von fünf Tagessätzen angemessen, was auch der vorinstanzlich festgelegten Einsatzstrafe entspricht (a.a.O., E. III./1d). Das Kantonsgericht gelangt diesbezüglich zu keinem anderen Ergebnis. 5.7 Zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass das Vorleben des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Besonderheiten aufweist, welche ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe belasten oder entlasten würden. Er ist insbesondere nicht einschlägig vorbestraft; der am 21. Dezember 2023 eingeholte Strafregisterauszug enthält lediglich eine vom 24. September 2020 datierende Verurteilung wegen Unterlassung der Buchführung in den Jahren 2008 bis 2012. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine besondere Strafempfindlichkeit begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Dem Vorderrichter beipflichtend sind die Täterkomponenten als neutral zu betrachten, womit die aufgrund der Tatkomponenten festgelegte Einsatzstrafe von fünf Tagessätzen weder zu erhöhen noch zu verringern ist (a.a.O., E. III./1e). 5.8 Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Das Strafgericht hat nach Würdigung der beigezogenen Steuerunterlagen sowie der eigenen Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, insbesondere angesichts der zahlreichen, von ihm finanziell unterstützten Personen, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 100.00 festgelegt (E. III./1f des angefochtenen Urteils). Dieser Betrag erscheint angemessen und Gründe, im Berufungsverfahren hiervon abzuweichen, sind nicht ersichtlich, zumal der Berufungskläger in Bezug auf die vorinstanzliche Strafzumessung weder Rügen erhoben noch Rechtsbegehren gestellt hat. Demgemäss besteht für das Kantonsgericht keine Veranlassung, an der Höhe des Tagessatzes etwas zu ändern, womit eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 100.00 auszusprechen ist. 5.9 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Diesfalls ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren anzusetzen. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Auferlegung der Mindestprobezeit von zwei Jahren sind vorliegend klar erfüllt (siehe obige E. II./5.7). 5.10 Zusätzlich zur bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 100.00 hat das Strafgericht dem Beschuldigten aus generalpräventiven Überlegungen eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 300.00 auferlegt und für den Fall deren schuldhaften Nichtbezahlung in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestimmt (E. III./2a des angefochtenen Urteils). Die Auferlegung einer Verbindungsbusse erscheint in casu nicht nur unter general-, sondern auch unter spezialpräventiven Aspekten grundsätzlich angebracht, da der Beschuldigte bis zuletzt keine Einsicht in das begangene Unrecht zeigt. Wie aber vorstehend (supra E. II./5.4) erwogen, hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass die Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20% der in der Summe schuldangemessenen Sanktion, bestehend aus der bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit der Verbindungsbusse, betragen darf. Bei einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 100.00, ergo insgesamt Fr. 500.00, als bedingt ausgesprochene Hauptstrafe kann die damit kombinierte Verbindungsbusse Fr. 100.00 nicht übersteigen. Die vom Strafgerichtspräsidium auferlegte Verbindungsbusse ist mithin auf das erlaubte Mass von Fr. 100.00 zu reduzieren, um der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerecht zu werden. Die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe ist bei diesem Betrag praxisgemäss auf einen Tag festzulegen.
6. Fazit Summa summarum ergibt sich nach dem vorstehend Erwogenen, dass der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 100.00, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen ist. Die vom Strafgericht zusätzlich auferlegte Verbindungsbusse von Fr. 300.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen ist demgegenüber in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten auf Fr. 100.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag zu reduzieren. III. Kosten (...) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom
27. September 2022, auszugsweise lautend: "1. A. wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juli 2021 der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 929.30 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00. A. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (...)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:
1. A. wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juli 2021 der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in Ziffer 2 des Dispositivs bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.00 (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'750.00 sowie Auslagen von Fr. 250.00) gehen im Umfang von 90% (= Fr. 1'800.00) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 10% (= Fr. 200.00) zu Lasten des Staates. III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 189.75 inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 14.60), ausmachend Fr. 204.40, zu Lasten des Staates ausgerichtet. IV. (Mitteilung) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pierre Comment Gegen diesen Entscheid hat der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 6B_517/2024).